Satzung der Stiftung BLICKWINKEL

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

1. Die Stiftung führt den Namen „Blickwinkel“.

2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Köln.


§ 2 Zweck

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck der Stiftung ist

a) die Förderung der internationalen Gesinnung auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie
b) die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der internationalen Gesinnung auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

3. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Vergabe von Stipendien an junge Erwachsene nach Abschluss oder während ihrer Berufsausbildung, Veranstaltung von Vorträgen über andere Lebensformen und Kulturen sowie von Ausstellungen.

4. Die Stiftung ist nicht verpflichtet, die Stiftungszwecke nach § Abs. 2 a) und b) gleichzeitig und gleichmäßig zu verfolgen.

Auch bezüglich der Arten der Zweckverwirklichung nach § 2 Abs. 3 besteht keine Verpflichtung zur gleichzeitigen und gleichmäßigen Verwirklichung, sondern die Stiftung darf wechselnde Schwerpunkte setzen.

Bei der Vergabe von Stipendien werden die Vergaberichtlinien vom Stiftungsvorstand besonders beschlossen und in geeigneter Weise veröffentlicht.

5. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Grundstockvermögen, Verwendung der Stiftungsmittel, Geschäftsjahr

1. Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus einem Bankguthaben von EUR 250.000,00 bei der Deutschen Bank Düsseldorf, das die Stifterin nach den Vorgaben des Stiftungsgeschäfts einzahlt.

2. Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Anzustreben ist eine reale Werterhaltung, soweit dies unter Beachtung der abgabenrechtlichen Höchstgrenzen möglich ist.

Das Grundstockvermögen kann mit Zustimmung der Stiftungsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 10 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der folgenden fünf Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

3. Die Erträge des Grundstockvermögens und die dem Grundstockvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

4. Dem Grundstockvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwender ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser/der Erblasserin nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

5. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

6. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. Die Stiftung ist berechtigt, die zur Verwirklichung ihrer Zwecke erforderlichen Mitarbeiter einzustellen und angemessen zu vergüten.

7. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es beginnt mit der Anerkennung der Stiftung und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres.

8. Innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen.


§ 4 Organe

Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.


§ 5 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung sowie Haftung
der Mitglieder des Stiftungsvorstandes

1. Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen. Der Stiftungsvorstand hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

2. Für die Berufung des Vorstandes gilt zu Lebzeiten von Frau Amelie Boskamp folgendes:

a) Frau Amelie Boskamp wird auf Lebenszeit zum Mitglied des Stiftungsvorstandes und zu dessen Vorsitzender bestellt.

Frau Amelie Boskamp ist berechtigt, den Vorsitz des Stiftungsvorstandes jederzeit und ohne Angabe von Gründen niederzulegen und/oder aus dem Stiftungsvorstand auszuscheiden.

Für die Bestellung des neuen Vorsitzenden gilt in beiden Fällen § 5 Absatz 2 d).

Scheidet Frau Boskamp aus dem Vorstand aus, so ist sie berechtigt entsprechend § 5 Absatz 2 b) neben den beiden dort genannten Vorstandsmitgliedern ein weiteres Vorstandsmitglied (d.h. alle drei Vorstandsmitglieder) zu bestellen. Eine solche Nachfolgerbestellung kann auch testamentarisch für den Fall eines Ausscheidens durch Tod erfolgen.

Die erste Amtszeit dieses neuen Vorstandsmitgliedes ist so zu bestimmen, dass seine Amtszeit 1 Jahr nach dem Ende der längsten bei seiner Bestellung laufenden Amtszeiten der übrigen beiden Vorstandsmitglieder endet. Alle folgenden Amtszeiten betragen auch hier jeweils 4 Jahre.

§ 5 Absatz 2 b) Unterabsatz 3 gilt entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass dieses dritte Mitglied des Vorstandes wenn möglich ein Abkömmling von Amelie Boskamp sein soll. Der Vorstand hat hierzu bei den ältesten beiden Abkömmlingen von Frau Amelie Boskamp nachzufragen, ob diese oder andere Abkömmlinge bereit wären, den Vorstandsposten zu übernehmen und aus den ihm dann vorgeschlagenen Abkömmlingen den seiner Meinung nach am besten geeigneten zum neuen Vorstandsmitglied zu wählen. Die Wahl einer Person, die nicht Abkömmling von Frau Amelie ist, ist nur dann zulässig, wenn dem Vorstand innerhalb einer Frist von 6 Wochen keine zur Übernahme des Amts bereiten Abkömmlinge vorgeschlagen werden oder wichtige Gründe gegen die Bestellung aller vorgeschlagenen Abkömmlinge sprechen.

b) Die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden so bestellt, dass bei der ersten Bestellung des Vorstandes ein Mitglied für die Dauer von 3 Jahren und ein Mitglied für die Dauer von 4 Jahren bestellt wird. Danach werden die Mitglieder jeweils für die Dauer von vier Jahren bestellt. Nach Ablauf seiner jeweiligen Amtszeit führt ein amtierendes Mitglied des Stiftungsvorstandes die Geschäfte bis zur Berufung des neuen Mitglieds des Stiftungsvorstandes fort.

Über die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes entscheidet Frau Amelie Boskamp, und zwar unabhängig davon, ob sie dem Stiftungsvorstand angehört oder nicht.

Hat Frau Boskamp innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes dieses weder erneut noch ein anderes Mitglied bestellt, ergänzt sich der amtierende Stiftungsvorstand durch Zuwahl.

c) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt aus, bestellt Frau Amelie Boskamp ein neues Mitglied des Stiftungsvorstandes für die jeweils verbleibende Amtszeit.

§ 5 Absatz 2 b) Unterabsatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Zuwahl jeweils für die verbliebene Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes erfolgt.

Bis zur Bestellung/Zuwahl des neuen Vorstandsmitgliedes verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsvorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.

d) Frau Amelie Boskamp obliegt auch die Bestimmung,

- welches Vorstandsmitglied stellvertretender Vorsitzender bzw.

- nach Ausscheiden von Frau Boskamp aus dem Vorstand oder Niederlegung des Vorstandsvorsitzes durch Frau Boskamp Vorsitzender des Vorstandes sein soll.

Erfolgt eine solche Bestimmung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ausscheiden des stellvertretenden Vorsitzenden bzw. Vorsitzenden, so wählt der Vorstand aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit den stellvertretenden Vorsitzenden bzw. Vorsitzenden.

3. Nach dem Tode von Frau Amelie Boskamp, gilt für die Bestellung der Vorstandsmitglieder folgendes:

a) Die amtierenden weiteren Vorstandsmitglieder bleiben für die Dauer ihrer Amtszeit im Amt.

Sollte Frau Boskamp zum Zeitpunkt ihres Todes noch Mitglied des Vorstandes gewesen sein, wird für sie ein neues Vorstandsmitglied bestimmt. Für dessen Amtszeit gilt § 5 Absatz 2 a) Unterabsatz 5.

Die Bestimmung erfolgt vorrangig durch eine testamentarische Nachfolgerbestimmung nach § 5 Absatz 2 a) Unterabsatz 4 und – falls keine testamentarische Nachfolgerbestimmung erfolgt ist – durch Zuwahl des amtierenden Stiftungsvorstandes.

Nach Ablauf seiner jeweiligen Amtszeit führt ein Mitglied des Stiftungsvorstandes die Geschäfte bis zur Berufung des neuen Mitglieds des Stiftungsvorstandes fort.

b) Scheiden Vorstandsmitglieder wegen Ablauf ihrer Amtszeit oder aus sonstigen Gründen aus, ergänzt sich der amtierende Stiftungsvorstand durch Zuwahl.

Eine erneute Wahl/Bestellung der jeweils amtierenden Mitglieder ist zulässig.

c) Wenn möglich, sollte mindestens ein Mitglied des Vorstandes ein Abkömmling von Frau Amelie Boskamp sein. § 5 Absatz 2 a) Unterabsatz 6 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

d) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

4. Eine Abberufung von Frau Amelie Boskamp als Mitglied des Stiftungsvorstandes ist nur nach § 9 Stiftungsgesetz NRW möglich. Andere Mitglieder des Stiftungsvorstandes können aus wichtigem Grund auch vom Vorstand mit sofortiger Wirkung abberufen werden.

5. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Insbesondere erhalten Sie kein Entgelt seitens der Stiftung für ihre Tätigkeit. Sie haben jedoch nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.

6. Mitglieder des Stiftungsvorstandes haften nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten.


§ 6 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

1. Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung.

2. Der Stiftungsvorstand vertritt – soweit sich aus § 6 Absatz 3 nichts anderes ergibt – die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder.

3. Solange Frau Amelie Boskamp dem Stiftungsvorstand angehört,

- besitzt sie Alleinvertretungsbefugnis und ist sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und
- sind die anderen Mitglieder des Stiftungsvorstandes nur jeweils zusammen mit Frau Amelie Boskamp zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Stiftung befugt.


§ 7 Einberufung, Beschlußfähigkeit und
Beschlußfassung des Stiftungsvorstandes

1. Der Stiftungsvorstand wird von seinem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Der Stiftungsvorstand ist einzuberufen, wenn ein Mitglied des Stiftungsvorstandes dies unter Angabe des Beratungspunktes verlangt. Die Ladungsfrist beträgt mindestens sieben Tage; sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes verkürzt werden.

2. Der Stiftungsvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder persönlich anwesend sind, darunter der Vorsitzende.

3. Der Stiftungsvorstand beschließt mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, es sei denn, diese Satzung bestimmt ausdrücklich etwas anderes. Der Stiftungsvorstand kann einen Beschluß auch fassen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen (Umlaufverfahren).

4. Über die in den Sitzungen des Stiftungsvorstandes gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsvorstandes sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.


§ 8 Beirat

Der Stiftungsvorstand kann einstimmig einen Beirat berufen, der den Stiftungsvorstand berät. Das Nähere regelt eine vom Stiftungsvorstand zu erlassende Geschäftsordnung des Beirates.


§ 9 Satzungsänderung

1. Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn

a) der Stiftungszweck und die Organisation der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden oder

b) dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber dem im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist.

2. Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes. Über alle Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert wird, ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten. Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert wird, sollen erst nach vorheriger Anhörung der Stifterin gefasst werden. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.


§ 10 Umwandlung, Zusammenschluss, Auflösung

1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, so kann der Stiftungsvorstand einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

2. Die Stiftung kann sich mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammenschließen, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue oder geänderte Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

3. Die Stiftung kann aufgelöst werden, wenn der Stiftungszweck auf absehbare Zeit nicht erfüllt werden kann und dies auch durch eine Anpassung des Stiftungszwecks nicht möglich ist.

4. In den Fällen der Ziffern 1 bis 3 ist die Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes sowie die Genehmigung der Stiftungsbehörde erforderlich. Die Stifterin soll vor den Beschlüssen angehört werden.


§ 11 Rechte der durch die Stiftung Begünstigten

Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.


§ 12 Vermögensanfall

Im Fall der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den Ärzte ohne Grenzen e. V., Berlin, eingetragen im Vereinsregister AG Charlottenburg unter Nummer 21575 und sollte zu diesem Zeitpunkt der Ärzte ohne Grenzen e. V nicht mehr existieren oder nicht mehr steuerbegünstigt sein an die Evangelische Landeskirche Rheinland. Der Anfallberechtigte hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.


§ 13 Finanzamt

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz und dieser Satzung ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.


§ 14 Stiftungsbehörde

1. Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Köln.

2. Oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen.

3. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungserfordernisse sind zu beachten.


§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.